Allgemeine Entsorgungsbedingungen

§ 1 Allgemeines

  1. Alle Angebote erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Entsorgungsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Bestellung oder Annahme der Entsorgungsleistung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt.
  2. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für uns unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
  3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen ebenso wie die Aufhebung von Vereinbarungen der Schriftform.


§ 2 Entsorgungsentgelt

  1. Das Entsorgungsentgelt wird zwischen den Vertragspartnern individuell vereinbart.
  2. Das angebotene Entsorgungsentgelt ist bindend. Das jeweilige Entsorgungsentgelt versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  3. Das jeweilige Entsorgungsentgelt kann von uns entsprechend angepasst werden, wenn nichtvorhersehbare Änderungen von Rohstoff-, Lohn- und Energiekosten sowie Änderungen maßgeblicher Kostenfaktoren eintreten. Ebenso berechtigen Abgaben, die durch Gesetze, behördlicher Auflagen, Verordnungen o.ä. erhoben werden und unsere Entsorgungskosten mittelbar oder unmittelbar nicht unwesentlich erhöhen, eine entsprechende Anpassung des Entsorgunsentgelts.
  4. Sofern der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen und /oder Ergänzungen der vereinbarten Entsorgungsleistung anordnet oder sich die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers nachträglich als fehlerhaft oder ergänzungsbedürftig erweist, sind die hiermit verbundenen zusätzlichen Leistungen extra zu vergüten. Selbiges gilt für Leerfahrten (vgl. § 4 Ziffer 7), Sonderfahrten (vgl. § 4 Ziffer 6) sowie Entsorgungserschwernisse (vgl. § 8).


§ 3 Fälligkeit und Zahlung

  1. Im Regelfall wird das Entsorgungsentgelt mit unserer Annahme der Abfälle und unserer Rechnungserstellung fällig. Wir sind berechtigt, auch erbrachte Teilleistungen in Rechung zu stellen.
  2. Bei Dauerschuldverhältnissen zur Entsorgung von Abfällen ist das Entsorgungsentgelt fällig und sofort zahlbar, ohne dass es einer gesonderten Rechungsstellung bedarf. Im Übrigen sind fällige Zahlungen – soweit nicht anders vereinbart – innerhalb von 12 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu leisten.
  3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen gemäß § 288 BGB zu erheben, soweit uns nicht aus einem anderen Rechtsgrund ein höherer Verzugsschaden entstanden ist.
  4. Bei Zahlungsverzug sind wir ferner berechtigt, weitere Teilleistungen zu verweigern oder hierfür Vorauskasse zu verlangen.
  5. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können.


§ 4 Entsorgungsmodalitäten

  1. Entsorgungsbeginn, -zeitpunkt, -rhythmus sowie -tage bestimmen sich je nach Bedarf sowie der Vereinbarung der Vertragspartner.
  2. Angegebene Entsorgungstermine/-fristen sind im Zweifel unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Wir sind grundsätzlich auch zu Teilleistungen berechtigt.
  4. Im Falle von Leistungsverzögerungen aufgrund von höherer Gewalt oder aufgrund von sonstigen Ereignissen, die von uns nicht zu vertreten sind, verschiebt sich der vereinbarte Leistungstermin um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, ist jede Vertragspartei berechtigt, mittels schriftlicher Erklärung den Vertrag zu kündigen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Verkehrsunfälle, Nichtbefahrbarkeit von Straßen, Gelände, Grundstücke und Zuwegungen, Streik, Aussperrung, Versagung oder Widerruf behördlicher Genehmigungen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen.
  5. Ist ein fest vereinbarter Termin überschritten, so steht uns ein Rücktrittsrecht nur dann zu, wenn eine vorherige angemessene schriftliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vorausgeht und die Entsorgung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt ist.
  6. Sonderfahrten außerhalb des üblichen Entsorgungszeitpunktes werden gesondert mit einem Aufschlag von 50 % in Rechung gestellt. Eine Sonderfahrt entsteht auch dann, wenn die Anfahrt einer Entsorgungsstelle zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen soll.
  7. Sollten sich durch ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers Leerfahrten ergeben, so verpflichtet sich der Auftraggeber, diese angemessen zu vergüten.
  8. Der Auftraggeber ist im übrigen zur Annahme der Entsorgungsleistung verpflichtet. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.


§ 5 Besondere Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber garantiert, dass die von uns zur Verfügung gestellten Behälter nur mit den dafür vorgesehenen Abfällen befüllt werden und diese ihren Deklarationen entsprechen. Er trägt die Folgen und Kosten, die sich aus einer nicht richtigen Deklaration oder aus nicht richtig bzw. nicht bestimmungsgemäß eingeworfenen Abfällen ergeben.
  2. Bei Fehlwürfen haftet der Auftraggeber unabhängig von etwaigem Verschulden für alle sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen und möglichen Aufwendungen.
  3. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass die zulässige Höchstlast der Behälter nicht überschritten ist.
  4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns gegenüber vollständige Angaben über die zu entsorgenden Stoffe zu machen und uns sämtliche ggf. hierzu notwendigen Erklärungen rechtzeitig zukommen zu lassen.
  5. Sollten wir im Rahmen unseres Auftrages mit Duldung des Auftraggebers Grundstücksflächen des Auftraggebers befahren, so trägt der Auftraggeber das hiermit verbundene Risiko. Der Auftraggeber hat geeignete Abstellplätze für Behälter bereitzustellen und eine dauerhaft freie, ungehinderte und ungefährdete Zugänglichkeit des Behälterplatzes für Lieferung und Abholung zu gewährleisten. Dem Auftraggeber obliegen die dahingehenden Verkehrssicherungspflichten.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner zur pfleglichen Behandlung der Behälter. Er haftet für Beschädigungen, die nicht auf normalen Verschleiß zurückzuführen sind und ebenso auch bei Diebstahl oder sonstigen Verlust der Behälter.


§ 6 Kostenvoranschläge, technische Unterlagen

  1. Angebote, Kostenvoranschläge, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind freibleibend und nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Eigentums- und Urheberrechte an Kostenvoranschlägen oder sonstigen Unterlagen bleiben vorbehalten.
  2. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.
  3. Anwendungstechnische Ratschläge in Wort und Schrift gelten nur als unverbindliche Hinweise und befreien den Auftraggeber nicht von der eigenen Prüfungspflicht unter Berücksichtigung der beabsichtigten Anwendungszwecke.


§ 7 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter und/oder unserer Erfüllungs-gehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbe-schränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei uns zurechenbaren Verlust des Lebens des Auftraggebers.


§ 8 Erschwernisse bei Entsorgung

Sollte es zu Entsorgungserschwernissen, insbe-sondere zu unangemessenen Wartezeiten, langen Transportwegen zum Fahrzeug, Transporten über Treppen oder dergleichen kommen, so können wir entweder eine angemessene zusätzliche Vergütung verlangen oder uns die Zurückweisung der Entsorgung vorbehalten.


§ 9 Abtretungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot

  1. Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag und die Übertragung dieses Vertrages insgesamt bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners.
  2. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt,, wenn wir schriftlich zugestimmt haben oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.


§ 10 Vertragslaufzeit, Kündigung

  1. Soweit nicht Einzelentsorgungsaufträge vorliegen oder etwas Abweichendes vereinbart wurde, gilt für die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung eine feste Vertragslaufzeit von einem Jahr, die sich um jeweils ein Jahr verlängert, falls nicht eine Partei mit Frist von 3 Monaten vor Vertragsende kündigt.
  2. Die Möglichkeit zur Kündigung aus wichtigem Grunde insbesondere bei fehlerhafter Deklaration oder bei Zahlungsverzug bleibt hiervon unberührt.


§ 11 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Entsorgungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Selbiges gilt für eine Vertragslücke.

 

Stand:September 2005